Leitfaden für Beschwerde - und Problembearbeitung

Informationen für Eltern/Sorgeberechtigte


1.Grundsätze

Beschwerden werden häufig persönlich, telefonisch oder schriftlich vorgetragen und oft nicht direkt gegenüber den Beteiligten/Zuständigen geäußert.

Bitte sehen Sie von telefonischen Beschwerden ab und suchen Sie immer das persönliche Gespräch. Hierfür können Sie selbstverständlich um einen Termin und Rückruf bitten.

 

Beachten Sie vorher das Folgende:

 

1.1 Fragen prüfen

  •  Sachverhalt
    • Um welches Problem geht es eigentlich?
    • Gegen wen oder was genau richtet sich die Beschwerde?
  • Beschwerdebedeutung
    • Ist die Beschwerde berechtigt?
    • Wie kann der Beschwerde abgeholfen werden?
  • Zuständigkeiten
    • Wer kann vorerst am besten reagieren?
    • Welche Personen sollten beteiligt sein?
    • Sind alle Beteiligten informiert?

1.2 Überraschung

 

Sollte eine Beschwerde unerwartet vorgetragen werden, kann nicht sofort inhaltlich oder wertend Stellung bezogen werden. Ihre Beschwerde wird aber selbstverständlich ernst genommen und gründlich geprüft.


2. Bearbeitungsverfahren

  • Eltern wenden sich an die betroffene Lehrkraft (Fachlehrkraft und/oder Klassenleitung) oder pädagogischen Mitarbeiter*innen. Die Elternvertreter*innen der Klassen sowie die Schulsozialarbeit können hierbei eine vermittelnde Funktion einnehmen.

Beschwerdeführer werden angehört. Zuständigkeiten werden geklärt. Es wird ein Gespräch geführt. Wenn keine Abhilfe der Beschwerde möglich war (Vereinbarungen, Maßnahmen kamen nicht zustande), dann:                

  • Eltern wenden sich an Schulleitung (evtl. mit betroffener Lehrkraft)

Sofern der Konflikt nicht innerschulisch gelöst werden kann, dann:

  • Eltern wenden sich ans Landesschulamt (Halle/Saale), Schulfachliches Referat: Grund- und Förderschulen

3. Intervention der Schulleitung

 

Handelt es sich bei dem Beschwerdegrund um ein Problem großer Tragweite, wird die Schulleitung:

  • unverzüglich tätig werden,
  • unter Einbeziehung aller Parteien für eine Klärung des Sachverhalts sorgen,
  • das Ergebnis schriftlich dokumentieren,
  • eventuell die Schulaufsicht informieren, um zu klären, ob weitere Maßnahmen eingeleitet werden müssen.

4. Auswertung

 

4.1 Vereinbarungen

 

Nach einer Beschwerde ist zu prüfen, ob Vereinbarungen zum künftigen Verhalten/Vorgehen notwendig sind.

 

4.2 Dokumentation

 

Mögliche Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Die Beteiligten erhalten je eine Kopie der Vereinbarung.

 

4.3 Unterstützung

 

Sollte eine betroffene Lehrkraft Unterstützung benötigen, ist es Aufgabe der Schulleitung, diese im Rahmen seiner Fürsorgepflicht anzubieten.

 

 

5. Rechtliche Grundlagen

 

5.1 Begriffe

 

Verwaltungsakte sind solche Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Schülers/der Schülerin zur Schule auswirken:

  •  Aufnahme in die Schule
  •  alle unmittelbaren Schullaufbahnentscheidungen
  •  Versetzungsentscheidungen
  • Ordnungsmaßnahmen (gemäß Schulgesetz §44)

Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, lassen sich vorerst mittels Widerspruchs anfechten. Falls dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, kann eine Klage folgen.

Keine Verwaltungsakte sind, weil sie keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Schüler auslösen:

  •  Einzelnoten
  •  schulinterne Organisationsmaßnahmen (z.B. Klassenbildung, Klassenleitung,…)
  •  Halbjahreszeugnisse

Der Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, die keine Verwaltungsakte sind, ist die Beschwerde. Diese kann form- und fristlos erhoben werden.

 

5.2 Verfahrensgrundsätze

 

Ist eine Entscheidung der Schule durch Verwaltungsakt erforderlich (z.B. Ordnungsmaßnahmen), dann ist dieser Erstbescheid immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei … (Schulform mit Namen und Anschrift d. Schule) … einzulegen.“

 

Da Zeugnisse (z.B. Versetzungsentscheidungen) keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel ein Jahr.

Liegt kein Verwaltungsakt vor, ist ein Widerspruch unzulässig. (aber: inhaltliche Überprüfung mittels Beschwerde)

 

5.3 Widerspruchsverfahren

 

Nach Einlegung eines Widerspruchs prüft die Schule, ob sie dem Widerspruch abhilft. Abhilfe bedeutet, dass sie dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht.

Wurde die Erstentscheidung einer Schule nicht vom Schulleiter, sondern von einer Konferenz (z. B. Klassenkonferenz) getroffen, ist dieses Gremium für die Abhilfeprüfung/ Abhilfeentscheidung zuständig und muss möglichst in gleicher Besetzung wieder einberufen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

A. Kilz

Schulleitung




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